Einzig aufgrund der Deliktsumme ist im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zukünftig schwere Vermögensdelikte begehen wird und ferner führt ein Schaden in dieser Grössenordnung grundsätzlich auch nicht zu einer besonders schweren Betroffenheit der Geschädigten, zumal sich die Deliktsumme auf mindestens zehn Geschädigte verteilt. Die Geschädigten schien der Beschwerdeführer willkürlich ausgesucht zu haben, befanden sich doch Restaurants, ein Personenwagen, ein Coiffeur-Salon, Einkaufsläden, ein Seniorentreff wie auch das Eigentum einzelner Privatpersonen unter den Tatobjekten.