H., in welchem sich der Deliktsbetrag auf Fr. 18'000.00 in wenigen Wochen belief und durch das Bundesgericht als gering eingestuft wurde). Einzig aufgrund der Deliktsumme ist im vorliegenden Fall nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zukünftig schwere Vermögensdelikte begehen wird und ferner führt ein Schaden in dieser Grössenordnung grundsätzlich auch nicht zu einer besonders schweren Betroffenheit der Geschädigten, zumal sich die Deliktsumme auf mindestens zehn Geschädigte verteilt.