5.3.2. Die zum jetzigen Zeitpunkt bekannte Deliktsumme beläuft sich auf mind. Fr. 19'876.05 und der Sachschaden auf mind. Fr. 5'825.00 (vgl. E. 3.2. hiervor), wobei die Delikte – mit wenigen Ausnahmen – in der kurzen Zeitspanne von März–Mai 2022 begangen worden sein sollen. Trotz des kurzen Deliktzeitraums ist die Deliktsumme im Verhältnis zu anderen Fällen als gering einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3.2 m.w.H., in welchem sich der Deliktsbetrag auf Fr. 18'000.00 in wenigen Wochen belief und durch das Bundesgericht als gering eingestuft wurde).