5.3. 5.3.1. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.6). - 12 -