Das Leben des Beschwerdeführers ist seit Jahren geprägt durch starken Drogenkonsum, wobei sämtliche bis anhin unternommenen Bemühungen (Suchtklinik, Medikamentensubstitution, Abstinenz) gescheitert sind und sich der Beschwerdeführer auch von polizeilichen Massnahmen nicht ansatzweise hat beeindrucken lassen. Dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft dieses seit Jahren vorhandene starke Suchtverhalten überwunden haben soll oder aus eigenem Antrieb eine weitere Suchtbehandlung antritt und erfolgreich durchläuft, ist zurzeit nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer im Falle seiner Haft-