Protokoll der Haftverhandlung vom 16. September 2022, S. 2). Selbst polizeiliche Massnahmen (Befragungen und Hausdurchsuchung) haben den Beschwerdeführer bis anhin weder von seiner Delinquenz noch von seinem Drogenkonsum abgehalten (vgl. E. 5.2.2.). Hinzukommend wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 wegen der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wobei sich diese Vergehen im September 2021 zugetragen haben (act. 122).