Protokoll der Haftverhandlung vom 16. September 2022, S. 2), was ebenfalls keinen Erfolg zeitigte. Auch wenn es zutreffen mag, dass eine Suchtmittelabhängigkeit beim Beschwerdeführer erstmals 2021 diagnostiziert wurde (Beschwerde, S. 9), ändert dies nichts am Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit seinem 15./16. Lebensjahr Kokain und seit seinem 19. Lebensjahr Heroin konsumiert, wobei er teilweise auch Medikamente (u.a. mit den Wirkstoffen Morphin oder Benzodiazepin) zu sich nahm (vgl. Merkblatt Inhaftierung, S. 2; Protokoll "Abgenommene Gegenstände"; Protokoll der Haftverhandlung vom 16. September 2022, S. 2).