Mit anderen Worten wäre der Beschwerdeführer zur Finanzierung seiner Betäubungsmittelsucht gezwungenermassen darauf angewiesen, weitere Delikte zu begehen. Nach dem Gesagten hängt die Rückfallprognose folglich primär von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer seine Betäubungsmittelsucht im Falle seiner Haftentlassung unter Kontrolle bringen kann, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Beschwerdeführer gab konsistent und glaubhaft an, sich bereits ca. fünfmal stationär in der LA. und ca. zweimal in der Suchtklinik P. in Behandlung begeben zu haben (Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 4).