Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Betäubungsmittelsucht leidet und primär delinquiert, um sich diese Sucht zu finanzieren (Hafteröffnungseinvernahme vom 1. Juli 2022, Fragen 50 und 55; Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 4; act. 19, Fragen 35 und 37; act. 21, Frage 51), zumal der Beschwerdeführer über kein regelmässiges Einkommen oder andere nennenswerten finanziellen Mittel verfügt (Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 23. April 2022, Fragen 6 und 7; Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 4).