5.2.3. Im Hinblick auf die Voraussetzung einer ungünstigen Rückfallprognose ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen der Delinquenz des Beschwerdeführers und seinem Betäubungsmittelkonsum ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Bezüglich seines Betäubungsmittelkonsums gab der Beschwerdeführer an, dass er "non-stop" auf Drogen sei (Hafteröffnungseinvernahme vom 1. Juli 2022, Frage 18). Er konsumiere zurzeit Heroin und Kokain, wobei er von Heroin abhängig sei. Kokain konsumiere er seit seinem 15./16. Lebensjahr und Heroin seit seinem 19. Lebensjahr. Er sei meistens in der LA.