5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. April 2021 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen zweier Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (act. 122 f.).