Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahe auch ohne Weiteres das Vortatenerfordernis. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei wegen Sachbeschädigung. Er sei aber lediglich mit 5 Tagessätzen bestraft worden. Nicht vorbestraft sei er wegen Diebstahls. Die Vorstrafe sei unter diesen Umständen vernachlässigbar.