Es sei nun vielmehr einer der ersten Versuche der Abstinenz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe durch die Haft zudem zusätzliche Motivation für ein drogenfreies Leben gewonnen. Mit dem Aufenthalt im Gefängnis habe er einen ersten, wichtigen Schritt in die Abstinenz getan, wobei er den "kalten Entzug" mittels Schmerz- und Schlafmitteln hinter sich gebracht habe. Es dürfe somit nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer rückfällig würde und ihm aus diesem Grund eine ungünstige Prognose zu stellen sei. Der Beschwerdeführer sei jetzt abstinent, stabilisiert und motiviert, sein Leben in neue Bahnen zu lenken.