Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach eine ungünstige Rückfallprognose vorliege. Abhängigkeit von Drogen sei ein neueres Phänomen beim Beschwerdeführer. Eine Suchtmittelabhängigkeit sei beim Beschwerdeführer erstmals 2021 diagnostiziert worden. Es stimme demnach nicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach erfolglos versucht habe, von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit wegzukommen. Die bisherigen Behandlungen seien wegen verschiedener anderer (psychischer) Probleme erfolgt. Es sei nun vielmehr einer der ersten Versuche der Abstinenz des Beschwerdeführers.