Die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass es beim Zusammentreffen von rechtmässigen Eigentümern und dem Beschwerdeführer zu einem Konflikt kommen könnte, sei reine Spekulation, die keine Grundlage in den Akten finde. Mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten sei zudem kein grosser Sach- oder Vermögensschaden verursacht worden, insbesondere hätten die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte die Geschädigten nicht ähnlich hart getroffen wie ein Gewaltdelikt.