Der Beschwerdeführer sei auch unter Drogeneinfluss keine aggressive oder gewalttätige Person. In der Untersuchungshaft gehe er renitenten Mitinsassen aus dem Weg und lasse sich nicht provozieren. Die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, dass es beim Zusammentreffen von rechtmässigen Eigentümern und dem Beschwerdeführer zu einem Konflikt kommen könnte, sei reine Spekulation, die keine Grundlage in den Akten finde.