Aufgrund des Vorstrafenregisters sowie der Vorgeschichte des Beschwerdeführers bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass dieser je Gewalt gegen Personen anwenden würde. Eine hypothetische Konfrontation mit den rechtmässigen Eigentümern würde wohl vielmehr damit enden, dass der Beschwerdeführer flüchten würde, als dass er sich in einen Konflikt irgendeiner Art verwickeln liesse. Auch in der Vergangenheit habe er keine Gewaltbereitschaft gezeigt. Er habe bei seinen Anhaltungen nie Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich geführt. Der Beschwerdeführer sei auch unter Drogeneinfluss keine aggressive oder gewalttätige Person.