lich oft ereignen würden, weil an diesen Orten kaum Kontrollmöglichkeiten bestünden und die Übersicht über die Eigentümerschaft der abgestellten Fahrzeuge fehle. Sämtliche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zitierten Tatorte würden sich damit durch ihre Anonymität auszeichnen, wobei sie gemeinsam das Merkmal aufweisen würden, dass es für einen Dieb eben äusserst unwahrscheinlich sei, mit den rechtmässigen Ei- -7- gentümern zusammenzutreffen. Es könne bei diesem modus operandi mitnichten damit argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer mit Konfrontationen mit den rechtmässigen Eigentümern konkret habe rechnen müssen.