Dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, in Wohnungen eingedrungen zu sein. Betreffend Einbruchdiebstahl in das Kellerabteil von O. bestreite der Beschwerdeführer seine Täterschaft, wobei auch keine Spuren von ihm gefunden worden seien. Auch die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gehe diesbezüglich nicht von einem dringenden Tatverdacht aus. Selbst wenn ein dringender Tatverdacht bestünde, würde dies keine erhebliche Gefährlichkeit begründen. Mit dem Eindringen in ein Kellerabteil werde keine Drittperson erheblich in ihrer Sicherheit gefährdet. Auch der Bahnhof Baden zeichne sich als Tatort durch seine Anonymität aus, wobei sich Fahrraddiebstähle an Bahnhöfen überdurchschnitt-