Dabei sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa verdächtigt werde, in eine Privatliegenschaft eingedrungen zu sein. Er habe sich vielmehr an der öffentlich zugänglichen Briefkastenanlage einer grossen Wohnüberbauung mit mehreren Mehrfamilienhäusern zu schaffen gemacht. Dies sei zudem mutmasslich in der Nacht geschehen, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen müssen, Mietern oder Eigentümern dieser grossen Wohnüberbauung zu begegnen. Dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, in Wohnungen eingedrungen zu sein.