Es sei in keinem Fall zu einer Konfrontation mit der geschädigten Person gekommen. Wie sich aus der Auflistung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ergebe, hätten die deliktischen Handlungen, derer der Beschwerdeführer verdächtigt werde, fast ausschliesslich auf Geschäftsliegenschaften abgezielt, wobei einzig die Briefkastenanlage in S. eine Ausnahme darstelle. Dabei sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht etwa verdächtigt werde, in eine Privatliegenschaft eingedrungen zu sein.