4.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Die vom Beschwerdeführer mutmasslich begangenen Delikte würden sich zwar vereinzelt auch gegen Eigentum von Privatpersonen richten, niemals jedoch direkt gegen die physische Integrität dieser Personen. Es sei in keinem Fall zu einer Konfrontation mit der geschädigten Person gekommen.