Weiter sei zu beachten, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers im Frühjahr/Sommer 2022 ein Ausmass erreicht habe, welches durch die Gesellschaft nicht mehr tragbar sei. Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (SBK.2022.249), würden dem Beschwerdeführer nicht nur -6-