Der Beschwerdeführer gebe zwar an, nicht mehr so weitermachen zu wollen, schaffe es aber nicht, aus eigenem Antrieb etwas zu ändern. Auch die aktuelle Abstinenz habe er nicht selbst erreicht, sondern notgedrungen aus der Tatsache heraus, dass es ihm nicht möglich sei, in der Untersuchungshaft an Drogen zu kommen. Beim Beschwerdeführer, welcher vor der Verhaftung, auch gemäss eigenen Aussagen, massiv Drogen konsumiert habe und es trotz unzähliger Versuche (über die LA. und die Suchtklinik N.) nicht geschafft habe, von den Drogen wegzukommen, sei von einem hohen Risiko auszugehen, dass er in Freiheit wieder Drogen konsumiere.