Trotzdem habe der Beschwerdeführer weiterdelinquiert. Bezüglich des Rückfallrisikos falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer schon vor der Verhaftung, bzw. anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vom 2. Juli 2022 angegeben habe, dass er sein Leben nicht mehr so weiterführen wolle und er bereits ca. fünfmal stationär bei der Instituiton L. (LA.) und ca. zweimal in einer Suchtklinik gewesen sei, offensichtlich aber ohne nachhaltigen Erfolg. Der Beschwerdeführer gebe zwar an, nicht mehr so weitermachen zu wollen, schaffe es aber nicht, aus eigenem Antrieb etwas zu ändern.