4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Verfügung, E. 5.2.). Hinsichtlich des Vortatenerfordernisses führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer Sachbeschädigung vorbestraft. Im Weiteren sei den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, bevor es zur Anordnung von Untersuchungshaft gekommen sei, im Frühjahr 2022 unter anderem am 10. März 2022 und am 23. April 2022 von der Polizei angehalten und zu den teilweise auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwürfen befragt worden sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer weiterdelinquiert.