3.3. Im Ergebnis kann mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht werden, zumal der dringende Tatverdacht zumindest für eine grosse Mehrheit der vorgehaltenen Delikte durch den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde, S. 3).