3.2. Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sind zutreffend. Es liegen teilweise Beweise in der Form von DNA-Hits sowie glaubhafte Geständnisse des Beschwerdeführers vor (vgl. Delegierte Einvernahme vom 8. Juli 2022 [act. 19, Frage 40; act. 21, Frage 53; act. 22, Frage 65; act. 24, Frage 80; act. 25, Frage 89; act. 26, Frage 101]). So hat er bis anhin die folgenden Einbruchsdelikte eingestanden: