2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tatverdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haftgrund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfügung vom 16. September 2022 den dringenden Tatverdacht gestützt auf die Geständnisse des Beschwerdeführers (Verfügung, E. 5.1.).