1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene und auch nach Ver- -4- streichen des 29. September 2022 wegen der mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2022 bis zum 29. Dezember 2022 aufrechterhaltenen Untersuchungshaft von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragenen Beschwerde ist einzutreten.