2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 30. September 2022, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: