b. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen. Zu diesem Zweck hat er bei einer psychiatrischen Klinik vorzusprechen und bis spätestens innert zwei Wochen ab Haftentlassung einen ersten Behandlungstermin vorzuweisen. Es sind mindestens wöchentliche, ambulante Behandlungstermine abzuhalten. Dem Beschuldigten ist freizustellen, in einen stationären Klinikaufenthalt einzutreten, falls er dazu die Möglichkeit erhält. c. Dem Beschuldigten ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. a–b die Rückversetzung in den Strafvollzug anzudrohen.