" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.09.2022 aufzuheben und das Haftentlassungsgesuchs des Beschuldigten vom 31.08.2022 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.09.2022 aufzuheben und der Beschuldigte sei unter Anordnung der folgenden Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen: a. Dem Beschuldigten wird der Konsum von Betäubungsmitteln verboten. Die Abstinenz ist der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wöchentlich nachzuweisen.