2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nach durchgeführter mündlicher Verhandlung mit Verfügung vom 16. September 2022 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 19. September 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 28. September 2022 Beschwerde bei -3- der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen: