2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 31. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Haftentlassungsgesuch, welches von dieser am 2. September 2022 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Replik vom 9. September 2022 seine umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Verbot des Konsums von Betäubungsmitteln sowie Verpflichtung zur therapeutischen Behandlung), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.