1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 1. Juli 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022 die Abweisung des Haftantrags. Eventualiter sei für längstens einen Monat Untersuchungshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2022 einstweilen bis zum 29. September 2022 in Untersuchungshaft.