Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.322 / mg (HA.2022.404; STA.2022.1521) Art. 327 Entscheid vom 12. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Melany Haltiner, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, gegnerin Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau gegenstand vom 15. September 2022 betreffend Haftentlassungsgesuch in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A. (fortan: Beschwerde- führer) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Sie wirft ihm vor, im August 2021 sowie in der Zeit von März bis Mai 2022 eine Vielzahl von (Einbruch-/Einschleich-)Diebstählen begangen zu haben, wovon mehrheitlich Geschäftsliegenschaften betrof- fen waren. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Juni 2022 verhaftet. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte am 1. Juli 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Versetzung des Be- schwerdeführers in Untersuchungshaft für einstweilen drei Monate. Der Be- schwerdeführer beantragte anlässlich der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022 die Abweisung des Haftantrags. Eventualiter sei für längstens einen Monat Untersuchungshaft anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 2. Juli 2022 einstweilen bis zum 29. September 2022 in Untersuchungshaft. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 31. August 2022 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ein Haftentlassungsgesuch, welches von dieser am 2. September 2022 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Replik vom 9. September 2022 seine umgehende Haft- entlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Verbot des Konsums von Betäubungsmitteln sowie Verpflichtung zur therapeuti- schen Behandlung), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers nach durchgeführter mündlicher Ver- handlung mit Verfügung vom 16. September 2022 ab. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 19. September 2022 zu- gestellte Verfügung mit Eingabe vom 28. September 2022 Beschwerde bei -3- der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 15.09.2022 aufzuheben und das Haftentlassungsge- suchs des Beschuldigten vom 31.08.2022 gutzuheissen. 2. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15.09.2022 aufzuheben und der Beschuldigte sei unter Anordnung der fol- genden Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen: a. Dem Beschuldigten wird der Konsum von Betäubungsmitteln verbo- ten. Die Abstinenz ist der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wö- chentlich nachzuweisen. b. Der Beschuldigte wird verpflichtet, sich einer therapeutischen Be- handlung zu unterziehen. Zu diesem Zweck hat er bei einer psychiat- rischen Klinik vorzusprechen und bis spätestens innert zwei Wochen ab Haftentlassung einen ersten Behandlungstermin vorzuweisen. Es sind mindestens wöchentliche, ambulante Behandlungstermine ab- zuhalten. Dem Beschuldigten ist freizustellen, in einen stationären Klinikaufenthalt einzutreten, falls er dazu die Möglichkeit erhält. c. Dem Beschuldigten ist für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. a–b die Rückversetzung in den Strafvollzug anzudrohen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWSt.) zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erklärte mit Eingabe vom 30. September 2022, unter Hinweis auf die Begründung der angefoch- tenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfol- gen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene und auch nach Ver- -4- streichen des 29. September 2022 wegen der mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau vom 29. September 2022 bis zum 29. Dezember 2022 aufrechterhaltenen Untersuchungshaft von einem aktuellen Rechtsschutzinteresse getragenen Beschwerde ist einzutreten. 2. Untersuchungshaft nach Art. 221 Abs. 1 StPO setzt einen dringenden Tat- verdacht auf ein Vergehen oder Verbrechen sowie einen besonderen Haft- grund in Form von Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr voraus. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme hat Untersuchungshaft zudem verhältnismässig zu sein (Art. 197 Abs. 1 StPO). 3. 3.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte mit Verfü- gung vom 16. September 2022 den dringenden Tatverdacht gestützt auf die Geständnisse des Beschwerdeführers (Verfügung, E. 5.1.). 3.2. Die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sind zutreffend. Es liegen teilweise Beweise in der Form von DNA-Hits so- wie glaubhafte Geständnisse des Beschwerdeführers vor (vgl. Delegierte Einvernahme vom 8. Juli 2022 [act. 19, Frage 40; act. 21, Frage 53; act. 22, Frage 65; act. 24, Frage 80; act. 25, Frage 89; act. 26, Frage 101]). So hat er bis anhin die folgenden Einbruchsdelikte eingestanden: Betrieb C. (De- liktsgut: ca. Fr. 2'290.00/Sachschaden: ca. Fr. 2'700.00), Betrieb D. (De- liktsgut: ca. Fr. 400.00/Sachschaden: unbekannt), Betrieb E. (Deliktsgut: ca. Fr. 3'000.00/Sachschaden: Fr. 100.00), Betrieb F. (Deliktsgut: ca. Fr. 938.00/Sachschaden: unbekannt), Betrieb H. (Deliktsgut: mind. Fr. 4'200.00/Sachschaden: Fr. 25.00), mehrmals Betrieb B. (Delikts- gut: Fr. 130.00/Sachschaden: unbekannt [vgl. act. 26, Frage 93; act. 106, Frage 17]), Betrieb AA. (Sachschaden: ca. Fr. 3'000.00 [act. 27, Fragen 106 ff.]). Zufolge eines (Teil-)Geständnisses oder aufgrund polizeilicher Feststellun- gen ist der dringende Tatverdacht ferner bezüglich folgender (versuchter) (Einbruch-)Diebstähle gegeben: Personenwagen […] (Deliktsumme: ca. Fr. 949.15 [vgl. Hafteröffnungseinvernahme vom 1. Juli 2022, Frage 27]), Fahrrad von I. (Deliktsumme: ca. Fr. 2'183.90 [vgl. Hafteröffnungsein- vernahme vom 1. Juli 2022, Fragen 28-30]), mehrere Pakete in der Liegen- schaft in S. (Deliktsumme: unbekannt [vgl. act. 78, Fragen 30 ff.]), Geschäft J. in T. (Deliktsumme: ca. Fr. 1'086.00 [vgl. Rapport vom 8. April 2022 der Regionalpolizei Brugg und zwei Quittungen K. in den Akten]), Geschäft AB. in U. (vgl. Rapport vom 14. Juni 2022 der Kantonspolizei Aargau, S. 2). Ausweislich der Akten besteht schliesslich im Hinblick auf die Diebstähle weiterer Fahrräder (Deliktsumme: mind. Fr. 3'599.00 [vgl. Rapport vom -5- 6. Mai 2022 der Regionalpolizei Brugg, S. 3; Rapport vom 24. April 2022 der Kantonspolizei Aargau, S. 3; act. 95, Fragen 9 ff.; act. 100, Frage 49]) und E-Scooter (Deliktsumme: ca. Fr. 1'100.00 [vgl. act. 116 ff.]) ein drin- gender Tatverdacht. 3.3. Im Ergebnis kann mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht werden, zumal der dringende Tatverdacht zumindest für eine grosse Mehrheit der vorge- haltenen Delikte durch den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde, S. 3). 4. 4.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte den beson- deren Haftgrund der Wiederholungsgefahr (Verfügung, E. 5.2.). Hinsicht- lich des Vortatenerfordernisses führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aus, der Beschwerdeführer sei wegen einer Sachbeschä- digung vorbestraft. Im Weiteren sei den Akten zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer, bevor es zur Anordnung von Untersuchungshaft gekom- men sei, im Frühjahr 2022 unter anderem am 10. März 2022 und am 23. April 2022 von der Polizei angehalten und zu den teilweise auch Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorwürfen befragt wor- den sei. Trotzdem habe der Beschwerdeführer weiterdelinquiert. Bezüglich des Rückfallrisikos falle ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer schon vor der Verhaftung, bzw. anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau vom 2. Juli 2022 angegeben habe, dass er sein Leben nicht mehr so weiterführen wolle und er bereits ca. fünf- mal stationär bei der Instituiton L. (LA.) und ca. zweimal in einer Suchtklinik gewesen sei, offensichtlich aber ohne nachhaltigen Erfolg. Der Beschwer- deführer gebe zwar an, nicht mehr so weitermachen zu wollen, schaffe es aber nicht, aus eigenem Antrieb etwas zu ändern. Auch die aktuelle Absti- nenz habe er nicht selbst erreicht, sondern notgedrungen aus der Tatsache heraus, dass es ihm nicht möglich sei, in der Untersuchungshaft an Drogen zu kommen. Beim Beschwerdeführer, welcher vor der Verhaftung, auch gemäss eigenen Aussagen, massiv Drogen konsumiert habe und es trotz unzähliger Versuche (über die LA. und die Suchtklinik N.) nicht geschafft habe, von den Drogen wegzukommen, sei von einem hohen Risiko auszu- gehen, dass er in Freiheit wieder Drogen konsumiere. Damit verbunden sei auch von einer erneuten Delinquenz in den bekannten Bereichen auszuge- hen. Die Rückfallprognose sei dementsprechend ungünstig. Weiter sei zu beachten, dass die Delinquenz des Beschwerdeführers im Frühjahr/Som- mer 2022 ein Ausmass erreicht habe, welches durch die Gesellschaft nicht mehr tragbar sei. Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer zitierten Ent- scheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Aargau (SBK.2022.249), würden dem Beschwerdeführer nicht nur -6- Diebstähle zum Nachteil von Gewerbebetrieben vorgeworfen. Ab Mai 2022 soll er auch vor dem Eigentum von Privatpersonen keinen Halt mehr ge- macht haben. So werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in aller Öf- fentlichkeit E-Scooter entwendet zu haben, einen Einschleichdiebstahl in ein Kellerabteil begangen zu haben und in einer Liegenschaft Pakete aus den Briefkästen behändigt zu haben. Diese Delikte hätten sich gegen Pri- vatpersonen gerichtet und es hätte jederzeit zu einer Konfrontation mit den rechtmässigen Eigentümern kommen können, welche sich logischerweise für ihr Eigentum eingesetzt hätten. Die erhebliche Sicherheitsgefährdung von Drittpersonen sei damit zu bejahen. 4.2. Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, dass der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht vorliege. Die vom Beschwerde- führer mutmasslich begangenen Delikte würden sich zwar vereinzelt auch gegen Eigentum von Privatpersonen richten, niemals jedoch direkt gegen die physische Integrität dieser Personen. Es sei in keinem Fall zu einer Konfrontation mit der geschädigten Person gekommen. Wie sich aus der Auflistung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs ergebe, hätten die deliktischen Handlungen, derer der Beschwerdeführer verdächtigt werde, fast ausschliesslich auf Ge- schäftsliegenschaften abgezielt, wobei einzig die Briefkastenanlage in S. eine Ausnahme darstelle. Dabei sei festzustellen, dass der Beschwerde- führer nicht etwa verdächtigt werde, in eine Privatliegenschaft eingedrun- gen zu sein. Er habe sich vielmehr an der öffentlich zugänglichen Briefkas- tenanlage einer grossen Wohnüberbauung mit mehreren Mehrfamilienhäu- sern zu schaffen gemacht. Dies sei zudem mutmasslich in der Nacht ge- schehen, zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer nicht damit habe rechnen müssen, Mietern oder Eigentümern dieser grossen Wohnüberbau- ung zu begegnen. Dem Beschwerdeführer werde nicht vorgeworfen, in Wohnungen eingedrungen zu sein. Betreffend Einbruchdiebstahl in das Kellerabteil von O. bestreite der Beschwerdeführer seine Täterschaft, wo- bei auch keine Spuren von ihm gefunden worden seien. Auch die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach gehe diesbezüglich nicht von einem dringen- den Tatverdacht aus. Selbst wenn ein dringender Tatverdacht bestünde, würde dies keine erhebliche Gefährlichkeit begründen. Mit dem Eindringen in ein Kellerabteil werde keine Drittperson erheblich in ihrer Sicherheit ge- fährdet. Auch der Bahnhof Baden zeichne sich als Tatort durch seine Ano- nymität aus, wobei sich Fahrraddiebstähle an Bahnhöfen überdurchschnitt- lich oft ereignen würden, weil an diesen Orten kaum Kontrollmöglichkeiten bestünden und die Übersicht über die Eigentümerschaft der abgestellten Fahrzeuge fehle. Sämtliche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zitierten Tatorte würden sich damit durch ihre Anonymität auszeich- nen, wobei sie gemeinsam das Merkmal aufweisen würden, dass es für einen Dieb eben äusserst unwahrscheinlich sei, mit den rechtmässigen Ei- -7- gentümern zusammenzutreffen. Es könne bei diesem modus operandi mit- nichten damit argumentiert werden, dass der Beschwerdeführer mit Kon- frontationen mit den rechtmässigen Eigentümern konkret habe rechnen müssen. Aufgrund des Vorstrafenregisters sowie der Vorgeschichte des Beschwer- deführers bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass dieser je Gewalt gegen Personen anwenden würde. Eine hypothetische Konfrontation mit den rechtmässigen Eigentümern würde wohl vielmehr damit enden, dass der Beschwerdeführer flüchten würde, als dass er sich in einen Konflikt ir- gendeiner Art verwickeln liesse. Auch in der Vergangenheit habe er keine Gewaltbereitschaft gezeigt. Er habe bei seinen Anhaltungen nie Waffen oder andere gefährliche Gegenstände mit sich geführt. Der Beschwerde- führer sei auch unter Drogeneinfluss keine aggressive oder gewalttätige Person. In der Untersuchungshaft gehe er renitenten Mitinsassen aus dem Weg und lasse sich nicht provozieren. Die Argumentation des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau, dass es beim Zusammentref- fen von rechtmässigen Eigentümern und dem Beschwerdeführer zu einem Konflikt kommen könnte, sei reine Spekulation, die keine Grundlage in den Akten finde. Mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten sei zudem kein grosser Sach- oder Vermögensschaden verursacht worden, insbesondere hätten die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte die Geschädigten nicht ähnlich hart getroffen wie ein Gewaltdelikt. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, wonach eine ungüns- tige Rückfallprognose vorliege. Abhängigkeit von Drogen sei ein neueres Phänomen beim Beschwerdeführer. Eine Suchtmittelabhängigkeit sei beim Beschwerdeführer erstmals 2021 diagnostiziert worden. Es stimme dem- nach nicht, dass der Beschwerdeführer mehrfach erfolglos versucht habe, von seiner Betäubungsmittelabhängigkeit wegzukommen. Die bisherigen Behandlungen seien wegen verschiedener anderer (psychischer) Prob- leme erfolgt. Es sei nun vielmehr einer der ersten Versuche der Abstinenz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe durch die Haft zudem zusätzliche Motivation für ein drogenfreies Leben gewonnen. Mit dem Auf- enthalt im Gefängnis habe er einen ersten, wichtigen Schritt in die Absti- nenz getan, wobei er den "kalten Entzug" mittels Schmerz- und Schlafmit- teln hinter sich gebracht habe. Es dürfe somit nicht pauschal davon ausge- gangen werden, dass der Beschwerdeführer rückfällig würde und ihm aus diesem Grund eine ungünstige Prognose zu stellen sei. Der Beschwerde- führer sei jetzt abstinent, stabilisiert und motiviert, sein Leben in neue Bah- nen zu lenken. Die Untersuchungshaft helfe dem Beschwerdeführer zwar abstinent zu bleiben, nicht aber bei seinen weiteren psychischen Erkran- kungen, wobei er in der Haft keine Therapie erhalte. Die Haft führe sogar eher zur Verschlechterung seiner psychischen Verfassung betreffend den -8- neben der Suchtmittelabhängigkeit weiteren vorliegenden psychischen Er- krankungen. Es sei jetzt der Zeitpunkt, den Beschwerdeführer zu entlassen und ihm eine Chance zu geben, sein Leben selbst in die Hand zu nehmen und sich in Freiheit zu bewähren. Er sei bereit, freiwillig eine Therapie zu beginnen. Es könne nicht automatisch aufgrund einer psychischen Erkran- kung eine ungünstige Prognose gestellt werden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau bejahe auch ohne Weiteres das Vortaten- erfordernis. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer vorbestraft sei wegen Sachbeschädigung. Er sei aber lediglich mit 5 Tagessätzen bestraft worden. Nicht vorbestraft sei er wegen Diebstahls. Die Vorstrafe sei unter diesen Umständen vernachlässigbar. 5. 5.1. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicher- heit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 5.2.1.1.). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 5.3.1.). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 5.2.1.2.; BGE 143 IV 9 E. 2.5). 5.2. 5.2.1. 5.2.1.1. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Verge- hen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweis). "Leichte" Vergehen werden vom Haft- grund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht (BGE 143 IV 9 E. 2.6). Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Dem Kontext, insbesondere der konkret vom Beschul- digten ausgehenden Gefährlichkeit bzw. dem bei ihm vorhandenen Gewalt- potenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Diese Gefährlichkeit lässt sich -9- aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgewor- fenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abge- schlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, so dass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2022 vom 25. Februar 2022 E. 3.2). 5.2.1.2. Betreffend die Rückfallprognose hat das Bundesgericht vom Erfordernis der sehr ungünstigen Rückfallprognose Abstand genommen. Notwendig aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10 mit Hinweisen). 5.2.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 20. April 2021 wegen Sachbeschädigung zu einer be- dingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 wurde der Be- schwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn we- gen zweier Vergehen und mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 400.00 verurteilt (act. 122 f.). Weiter ist der Be- schwerdeführer sowohl am 10. März 2022 (vgl. Rapport der Regionalpoli- zei Brugg vom 8. April 2022) wie auch am 23. April 2022 (vgl. Einvernah- meprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 23. April 2022) zu den einzel- nen Vorwürfen, die nun auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, befragt worden, wobei am 23. April 2022 zusätzlich eine Hausdurch- suchung am Wohnort des Beschwerdeführers erfolgte (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Aargau vom 24. April 2022). Alleine anlässlich der Ein- vernahme vom 8. Juli 2022 gestand der Beschwerdeführer sechs Einbruch- diebstähle ein, welche er allesamt nach der polizeilichen Anhaltung vom 10. März 2022 begangen haben soll (act. 19, Frage 40; act. 21, Frage 53; act. 22, Frage 65; act. 24, Frage 80; act. 25, Frage 89; act. 26, Frage 101). Dadurch beweist der Beschwerdeführer, dass er sich weder durch Vorstra- fen oder polizeiliche Anhaltungen bzw. Befragungen noch durch eine Haus- durchsuchung davon abhalten liess, in hoher Kadenz weiter zu delinquie- ren. Das Vortatenerfordernis ist vorliegend erfüllt. - 10 - 5.2.3. Im Hinblick auf die Voraussetzung einer ungünstigen Rückfallprognose ist vorliegend nicht von der Hand zu weisen, dass zwischen der Delinquenz des Beschwerdeführers und seinem Betäubungsmittelkonsum ein unmittel- barer Zusammenhang besteht. Bezüglich seines Betäubungsmittelkon- sums gab der Beschwerdeführer an, dass er "non-stop" auf Drogen sei (Hafteröffnungseinvernahme vom 1. Juli 2022, Frage 18). Er konsumiere zurzeit Heroin und Kokain, wobei er von Heroin abhängig sei. Kokain kon- sumiere er seit seinem 15./16. Lebensjahr und Heroin seit seinem 19. Le- bensjahr. Er sei meistens in der LA. in Behandlung gewesen und ca. zwei- mal auch in der Suchtklinik in V. (Hafteröffnungseinvernahme vom 1. Juli 2022, Fragen 42, 43, 52 und 57; Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 5). Es ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer Betäu- bungsmittelsucht leidet und primär delinquiert, um sich diese Sucht zu fi- nanzieren (Hafteröffnungseinvernahme vom 1. Juli 2022, Fragen 50 und 55; Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 4; act. 19, Fragen 35 und 37; act. 21, Frage 51), zumal der Beschwerdeführer über kein re- gelmässiges Einkommen oder andere nennenswerten finanziellen Mittel verfügt (Einvernahme zu den persönlichen Verhältnissen vom 23. April 2022, Fragen 6 und 7; Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 4). Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers würde sich im Falle seiner Haftentlassung – mindestens anfänglich – nicht ändern, da er weder eine Arbeitsstelle noch eine anderweitige (legale) Einkommensquelle in Aus- sicht hat, wobei nach dem Vorgefallenen auch nicht davon auszugehen ist, dass sein Vater ihn mehr als bis anhin finanziell unterstützen wird. Mit an- deren Worten wäre der Beschwerdeführer zur Finanzierung seiner Betäu- bungsmittelsucht gezwungenermassen darauf angewiesen, weitere Delikte zu begehen. Nach dem Gesagten hängt die Rückfallprognose folglich pri- mär von der Frage ab, ob der Beschwerdeführer seine Betäubungsmittel- sucht im Falle seiner Haftentlassung unter Kontrolle bringen kann, wofür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Der Beschwerdeführer gab konsistent und glaubhaft an, sich bereits ca. fünfmal stationär in der LA. und ca. zweimal in der Suchtklinik P. in Behandlung begeben zu haben (Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 4). Wenn der Be- schwerdeführer nun vorbringt, es stimme nicht, dass es sich um erfolglose Suchtmitteltherapien gehandelt habe und ferner handle es sich vorliegend um den ersten Versuch der Abstinenz (Beschwerde, S. 9), kann ihm nicht gefolgt werden, befand sich der Beschwerdeführer doch bereits mindes- tens zweimal in einer Suchtklinik und gestand er bei seinen Einvernahmen mehrfach ein, (noch immer) betäubungsmittelabhängig zu sein. Gemäss - 11 - eigenen Angaben versuchte der Beschwerdeführer ferner, die Betäubungs- mittel mit Medikamenten zu substituieren (Protokoll der Haftverhandlung vom 2. Juli 2022, S. 5; Protokoll der Haftverhandlung vom 16. September 2022, S. 2), was ebenfalls keinen Erfolg zeitigte. Auch wenn es zutreffen mag, dass eine Suchtmittelabhängigkeit beim Beschwerdeführer erstmals 2021 diagnostiziert wurde (Beschwerde, S. 9), ändert dies nichts am Um- stand, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit seinem 15./16. Lebensjahr Kokain und seit seinem 19. Lebensjahr Heroin konsumiert, wobei er teilweise auch Medikamente (u.a. mit den Wirkstoffen Morphin oder Benzodiazepin) zu sich nahm (vgl. Merkblatt Inhaftierung, S. 2; Protokoll "Abgenommene Gegenstände"; Protokoll der Haftverhand- lung vom 16. September 2022, S. 2). Selbst polizeiliche Massnahmen (Be- fragungen und Hausdurchsuchung) haben den Beschwerdeführer bis an- hin weder von seiner Delinquenz noch von seinem Drogenkonsum abge- halten (vgl. E. 5.2.2.). Hinzukommend wurde der Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 23. Mai 2022 wegen der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wobei sich diese Vergehen im September 2021 zugetragen haben (act. 122). Das Leben des Beschwerdeführers ist seit Jahren geprägt durch starken Drogenkonsum, wobei sämtliche bis anhin unternommenen Bemü- hungen (Suchtklinik, Medikamentensubstitution, Abstinenz) gescheitert sind und sich der Beschwerdeführer auch von polizeilichen Massnahmen nicht ansatzweise hat beeindrucken lassen. Dass der Beschwerdeführer einzig aufgrund der erlittenen Untersuchungshaft dieses seit Jahren vor- handene starke Suchtverhalten überwunden haben soll oder aus eigenem Antrieb eine weitere Suchtbehandlung antritt und erfolgreich durchläuft, ist zurzeit nicht plausibel, zumal der Beschwerdeführer im Falle seiner Haft- entlassung nach wie vor weder über eine Tagesstruktur noch eine Aufgabe verfügen würde und sich hinzukommend mit einem umfangreichen Straf- verfahren konfrontiert sähe, welches ihn zusätzlich belasten würde. Der "kalte Entzug" in der Untersuchungshaft mag möglicherweise die physische Abhängigkeit des Beschwerdeführers positiv beeinflusst haben, wobei die psychische Abhängigkeit – gerade auch im Hinblick auf das Betäubungs- mittel Kokain – innert dieser kurzen Zeit kaum gemindert worden sein dürfte. Nach dem Gesagten ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. 5.3. 5.3.1. Eine ungünstige Rückfallprognose genügt für die Bejahung der Wiederho- lungsgefahr nicht, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.6). - 12 - Die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen müssen die Sicher- heit anderer erheblich gefährden. Sicherheit bedeutet die Abwesenheit von Gefahr oder Beeinträchtigung. Mit dem Begriff "Sicherheit" ist damit noch nichts über die betroffenen Rechtsgüter gesagt. Auch das Wort "anderer" drückt einzig aus, dass es sich um Rechtsgüter von Personen handeln muss. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich daher grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Um- ständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Be- jahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Ver- mögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Feb- ruar 2022 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 und E. 2.4). Ob ein besonders schweres Vermögensdelikt droht, das den Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich trifft wie ein Gewaltdelikt, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensde- likten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn sie bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar ein- gesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der von der be- schuldigten Person begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für eine Sicherheitsgefährdung. Ist der Delikts- betrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt dies befürch- ten, dass die beschuldigte Person auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten. Zielen die Taten der beschuldigten Person beispielsweise insbesondere auf schwache und finanziell in be- scheidenen Verhältnissen lebende Geschädigte, braucht es für die Beja- hung der Sicherheitsgefährdung weniger und genügt ein geringerer Delikts- betrag. Eine Rolle spielen auch die Verhältnisse der beschuldigten Person. Hat sie z.B. weder Einkommen noch Vermögen und gleichwohl einen gros- sen Finanzbedarf, etwa weil sie einen luxuriösen Lebensstil pflegt oder an Spielsucht leidet, lässt das darauf schliessen, dass sie schwere Vermö- gensdelikte begehen könnte. Ob die erhebliche Sicherheitsgefährdung zu bejahen ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5). Besonders schwer von einem Vermögensdelikt betroffen sein können auch juristische Personen. Zu denken ist insbesondere an kleine und mittlere - 13 - Unternehmen, die vom Täter um für den Betrieb notwendiges Kapital ge- bracht werden, was ihre Existenz bedrohen und zum Verlust von Arbeits- plätzen führen kann. Selbst beim Gemeinwesen kann eine besonders schwere Betroffenheit nicht von vornherein ausgeschlossen werden (BGE 146 IV 136 E. 2.7). 5.3.2. Die zum jetzigen Zeitpunkt bekannte Deliktsumme beläuft sich auf mind. Fr. 19'876.05 und der Sachschaden auf mind. Fr. 5'825.00 (vgl. E. 3.2. hier- vor), wobei die Delikte – mit wenigen Ausnahmen – in der kurzen Zeit- spanne von März–Mai 2022 begangen worden sein sollen. Trotz des kur- zen Deliktzeitraums ist die Deliktsumme im Verhältnis zu anderen Fällen als gering einzustufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.3.2 m.w.H., in welchem sich der Deliktsbetrag auf Fr. 18'000.00 in wenigen Wochen belief und durch das Bundesgericht als gering eingestuft wurde). Einzig aufgrund der Deliktsumme ist im vorliegen- den Fall nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer zukünftig schwere Vermögensdelikte begehen wird und ferner führt ein Schaden in dieser Grössenordnung grundsätzlich auch nicht zu einer besonders schweren Betroffenheit der Geschädigten, zumal sich die Deliktsumme auf mindes- tens zehn Geschädigte verteilt. Die Geschädigten schien der Beschwerde- führer willkürlich ausgesucht zu haben, befanden sich doch Restaurants, ein Personenwagen, ein Coiffeur-Salon, Einkaufsläden, ein Seniorentreff wie auch das Eigentum einzelner Privatpersonen unter den Tatobjekten. Die einzelnen Deliktsbeträge sind jeweils von vergleichsweise geringem Wert, wobei in diesem Zusammenhang einzig die Deliktsummen der Ein- bruchdiebstähle in den Betrieb E. (ca. Fr. 3'000.00) sowie in den Betrieb H. (mind. Fr. 4'200.00) ins Auge stechen. Eine besonders schwere Betroffen- heit kann sich aber auch daraus nicht ergeben, zumal es sich bei den Ge- schädigten um Geschäftsbetriebe handelt. Die Auswahl der Geschädigten durch den Beschwerdeführer spricht ferner auch nicht dafür, dass er ge- samthaft betrachtet auf schwache und finanziell in bescheidenen Verhält- nissen lebende Geschädigte abzielte, zumal sich auch Grosskonzerne wie etwa die K. oder Restaurationsbetriebe unter den Geschädigten befunden haben. Den Akten sind ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer jemals gewalttätig geworden wäre oder gar eine Waffe mit sich getragen hätte (vgl. auch Formular "abgenommene Gegenstände" in den Akten). Ausweislich der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerde- führer jedenfalls bei polizeilichen Massnahmen stets anständig und koope- rativ verhalten hat (vgl. Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. Juni 2022, S. 2; Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 24. April 2022, S. 4), wobei er sich auch in Untersuchungshaft bis anhin stets vorbildlich zu be- nehmen scheint (vgl. Führungsbericht vom 28. September 2022 [Be- schwerdebeilage 3]). Einzig am 8. April 2022 soll der Beschwerdeführer - 14 - eine aggressive Reaktion gezeigt haben, als er von zwei Kollegen eines mutmasslichen Geschädigten fotografiert worden ist (vgl. Rapport der Re- gionalpolizei Brugg vom 6. Mai 2022, S. 3). Da der Beschwerdeführer auch in dieser Situation nicht gewalttätig reagierte, sondern die beiden Personen lediglich wegschickte, spricht dieser Vorfall vorliegend dafür, dass der Be- schwerdeführer im Falle einer Konfrontation auch künftig nicht gewaltsam reagieren würde. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdefüh- rers ist jedenfalls keinerlei Gewaltbereitschaft erkennbar, wobei er diesbe- züglich auch nicht einschlägig vorbestraft ist (act. 122 f.). Im Ergebnis be- stehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer künftig im Zu- sammenhang mit der Begehung von Vermögensdelikten zu Gewalt neigen könnte. Obwohl es bei der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer bis anhin noch zu keinen Konfrontationen mit Geschädigten oder Drittpersonen kam, ist dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau insofern beizu- pflichten, als dieses Risiko theoretisch bestand. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung fallen Vermögensdelikte unter dem Blickwinkel der erheblichen Sicherheitsrelevanz jedoch nur in Betracht, wenn sie die Si- cherheit der Geschädigten vergleichbar schwer beeinträchtigen wie ein Ge- waltdelikt (vgl. E. 5.3.1. hiervor). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern eine der geschädigten Personen vergleichbar schwer beeinträchtigt wurde wie durch ein Gewaltdelikt, zumal der Beschwerdeführer nie in eine Privat- wohnung eingedrungen ist und es zu keiner Konfrontation kam. Das Ein- dringen in den frei zugänglichen Eingangsbereich eines Mehrfamilienhau- ses, die Entwendung eines E-Scooters in der Öffentlichkeit und selbst der Einschleichdiebstahl in ein Kellerabteil, sollte für Letztere überhaupt ein dringender Tatverdacht gegeben sein, vermögen die geforderte Delikts- schwere jedenfalls nicht zu erreichen (siehe hierzu auch das in vielerlei Hinsicht vergleichbare Urteil des Bundesgerichts 1B_616/2020 vom 22. Dezember 2020). Würdigt man dies gesamthaft, reicht die vorliegend hohe Tatfrequenz bzw. ungünstige Rückfallprognose nicht aus für die Bejahung der Sicherheitsge- fährdung. Trotz unbestrittener Sozialschädlichkeit treffen die mehrfachen Diebstähle die Geschädigten nicht ähnlich schwer wie ein Gewaltdelikt, weshalb sich die Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht rechtfertigt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau hat die erhebliche Si- cherheitsgefährdung somit zu Unrecht bejaht. 5.4. Die Voraussetzungen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr sind dem- nach nicht erfüllt. Das Vorliegen von Flucht- oder Kollusionsgefahr macht die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nicht geltend und dafür liegen auch keine Anhalts- punkte vor. Da vorliegend kein besonderer Haftgrund gegeben ist und der - 15 - Beschwerdeführer folglich unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu ent- lassen ist, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Verhältnismäs- sigkeit der Haft und zu allfälligen Ersatzmassnahmen. 6. Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gutzuheissen. Die obergericht- lichen Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigerin des Beschwer- deführers ist am Ende des Verfahrens durch die dann zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnah- mengerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2022 aufgehoben und der Beschwerdeführer wird unverzüglich aus der Haft entlassen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 16 - Aarau, 12. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser