(vgl. Beschwerde) erübrigt und damit auch die Frage offengelassen werden kann, ob für diesen Antrag überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dargetan hat, dass vorliegend wegen der Festnahme und Inhaftierung das übliche Mass der Unannehmlichkeiten, welche solche Zwangsmassnahmen stets mit sich bringen, überstiegen wurde bzw. weshalb ihm mit der Ausrichtung einer Genugtuung von Fr. 200.00 nicht Genüge verschafft wurde. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.