Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vs. Verhinderung eines Attentats – fiel hier klarerweise zugunsten der Öffentlichkeit aus, liess hinsichtlich des Vorgehens somit keine andere Wahl, so verständlich der Unmut des vom Zwang betroffenen Beschwerdeführers auch sein mag. Unter diesen Umständen ist denn auch nicht zu beanstanden, dass die Polizisten den Beschwerdeführer zunächst ohne jegliche Begründung sofort in Handschellen legten, musste aufgrund der damals bekannten Sach- und Gefahrenlage doch entschlossen gehandelt werden, womit sich die Behandlung des Beschwerdeantrags nach einer "schriftlichen Entschuldigung aller beteiligten Beamten"