Geht es, wie vorliegend, um die Verhinderung eines mutmasslichen Tötungsdelikts, ist die sofortige Festnahme und Inhaftierung der verdächtigen Person ohne Weiteres verhältnismässig und gerechtfertigt, selbst wenn gewisse Zweifel an der tatsächlichen Täterschaft bestehen. Das Abwägen der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen – [kurzer] Freiheitsentzug des Beschwerdeführers vs. Verhinderung eines Attentats – fiel hier klarerweise zugunsten der Öffentlichkeit aus, liess hinsichtlich des Vorgehens somit keine andere Wahl, so verständlich der Unmut des vom Zwang betroffenen Beschwerdeführers auch sein mag.