Der Gemeindeschreiber von R. meldete der Polizei am Morgen des 17. Mai 2022 das Drohschreiben. Aufgrund der in diesem Schreiben massiv angedrohten Gewalt musste die Polizei zeitnah handeln und konnte sie, selbst wenn ihr bekannt war, dass der Beschwerdeführer bereits früher Opfer eines sog. Identitätsdiebstahls war, nicht zunächst Abklärungen hinsichtlich des tatsächlichen Verfassers des Schreibens treffen. Geht es, wie vorliegend, um die Verhinderung eines mutmasslichen Tötungsdelikts, ist die sofortige Festnahme und Inhaftierung der verdächtigen Person ohne Weiteres verhältnismässig und gerechtfertigt, selbst wenn gewisse Zweifel an der tatsächlichen Täterschaft bestehen.