Arztzeugnisse, welche diese Störungen bestätigen würden, liegen keine vor. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bleiben damit unbewiesen und begründen daher keinen Anspruch auf Genugtuung. -6- 3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er B., den mutmasslichen Verfasser des Drohschreibens, bereits im Jahr 2019 angezeigt habe. Die Polizei habe also gewusst, dass die Drohung mit einem Amoklauf ein "Fake" sei. Eine Überprüfung des Fax-Absenders hätte gezeigt, dass er nicht der Verfasser gewesen sei.