Währenddem es durchaus glaubhaft erscheint, dass ein Vorfall wie der vorliegende zumindest vorübergehend psychisch belastend sein kann, muss eine dieses übliche Mass überschreitende psychische Beeinträchtigung substanziiert dargelegt und bewiesen werden, entspricht dies doch nicht dem Empfinden bzw. der Reaktion eines Durchschnittsmenschen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder dargelegt, in welchem Ausmass er unter Schlaf- und Konzentrationsstörungen leidet und weshalb er diese auf den Vorfall vom 17. Mai 2022 zurückführt, noch hat er seine Angststörungen substanziiert dargelegt. Arztzeugnisse, welche diese Störungen bestätigen würden, liegen keine vor.