Für eine Genugtuung genügen die mit einem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen nicht (W EHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 27b zu Art. 429 StPO mit Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.12/BP.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E. 5.3.4). Die vom Ansprecher behauptete Persönlichkeitsverletzung muss daher dargelegt und bewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2).