Für den hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs massgebenden Zeitraum der Inhaftierung verbleiben damit ca. drei Stunden und 15 Minuten. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Freiheitsentzug grundsätzlich ab einer Dauer von mehr als drei Stunden Anlass für eine Entschädigung geben kann, erscheint die von der Staatsanwaltschaft Baden zugesprochene Entschädigung von Fr. 200.00, welche grundsätzlich für einen ganzen Tag Haft entschädigt, grosszügig, in Anbetracht der Umstände aber durchaus angemessen.