Die Festnahme und Inhaftierung dauerten insgesamt rund vier Stunden und 15 Minuten (11:11 Uhr bis 15:25 Uhr). Während der Inhaftierung fand eine Einvernahme statt, welche von 13:30 Uhr bis 14:30 Uhr, somit eine Stunde dauerte. Für den hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs massgebenden Zeitraum der Inhaftierung verbleiben damit ca. drei Stunden und 15 Minuten.