3.2. 3.2.1. Zu einem Entschädigungsanspruch führt nicht erst die vom Zwangsmassnahmengericht angeordnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sondern jeder nicht geringfügige Freiheitsentzug im Strafverfahren. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zur einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.H.a.; BGE 143 IV 339 E. 3.2).