3. 3.1. 3.1.1. Festzustellen ist zunächst, dass vorliegend nicht rechtswidrige Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO in Frage stehen. Die Festnahme und Inhaftierung war wegen des im Drohschreiben angekündigten Massakers gestützt auf Art. 217 Abs. 2 StPO zweifellos gerechtfertigt (vgl. E. 3.2.3. hienach). Von einer willkürlichen Verhaftung (vgl. Beschwerde) kann deshalb nicht die Rede sein. Für die Hausdurchsuchung liegt zudem der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Mai 2022 vor. Grundlage für die verlangte Genugtuung bildet somit einzig Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO. -4-