2.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Staatsanwaltschaft Baden bestätige, dass er irrtümlich, um nicht zu sagen willkürlich verhaftet worden sei. Durch diese Verhaftung sei ihm ein finanzieller und ein gesundheitlicher Schaden entstanden. Herr B. sei von ihm bereits im Jahr 2019 angezeigt worden. Die Behörden hätten somit Bescheid gewusst, dass das Fax mit der Drohung eines Amoklaufs ein "Fake" sei. Ein Polizeibeamter habe ihm mündlich bestätigt, dass er die Staatsanwaltschaft Baden eindringlich darauf aufmerksam gemachte habe. Eine kurze Überprüfung der Absen- der-Adresse des Faxes hätte ergeben, dass er nicht der Verfasser sein könne.