nachdem die Staatsanwaltschaft Baden diese Entschädigung bereits gesprochen hat, weshalb auf ein entsprechendes Beschwerdebegehren mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten wäre. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Baden führte zur Frage der Genugtuung aus, dass der Beschwerdeführer durch die vollzogene Hausdurchsuchung sowie die polizeiliche Festnahme, beides am 17. Mai 2022, in seinen persönlichen Verhältnissen besonders schwer verletzt worden sei, zumal nachträglich habe erstellt werden können, dass es sich bei ihm eigentlich um die geschädigte Person handle. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 200.00 auszurichten.